Satzung des Fanfarenzug Meersburg e.V.
§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen Fanfarenzug Meersburg und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung führt er den Zusatz e. V.
Der Verein hat den Sitz in Meersburg/Bodensee.
§ 2 Der Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
Zweck des Vereins ist ausschließlich zu musizieren.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen
nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann werden: Alle Personen, die gewillt sind zu musizieren sowie die Kosten für jedes Instrument selbst zu tragen und Personen, die den Verein durch ihre passive Mitgliedschaft unterstützen wollen.
Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
§ 3a Aufnahme von Minderjährigen
Minderjährige werden nur aufgenommen, wenn die gesetzlichen Vertreter zustimmen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
- mit dem Tod des Mitglieds
- durch freiwilligen Austritt
- durch Streichung in der Mitgliederliste
- durch Ausschluss aus dem Verein
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Die Streichung aus der Mitgliederliste kann erfolgen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist.
Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem drei Monate nach Absendung des zweiten Mahnschreibens verstrichen sind.
Der Ausschluss kann erfolgen durch Vernachlässigung der Pflichten oder grob fahrlässige Schädigung des Vereins.
Der Ausschluss kann erfolgen durch den Vorstand.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassier, dem Schriftführer sowie 4 Beisitzern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden und dessen Stellvertreter vertreten. Jeder von ihnen hat einzeln Vertreter-Befugnis.
§ 8 Die Zuständigkeit des Vorstand
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der
Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
- Einberufung der
Mitgliederversammlung
- Ausführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung
- Erstellung eines Jahresberichts und
Haushaltsplan
- Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
§ 9 Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren vom Tage der Wahl an gerechnet gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorsandes während der Amtszeit aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 10 Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, bzw. fernmündlich einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstands-mitglieder, darunter der Vorsitzende, oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind.
§ 11 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Genehmigung des vom Vorstand
aufgestellten Haushaltplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts; Entlastung des Vorstands.
- Festsetzung der Höhe und der
Fälligkeit des Jahresbeitrages.
- Wahl und Abberufung der Mitglieder
des Vorstandes.
- Beschlussfassung über Änderung der
Satzung und über die Auflösung des Vereins.
- Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes.
§ 12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitglieder-versammlung stattfinden.
Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden wie nicht Erschienene behandelt. Zur Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins sind 80 % der abgegebenen Stimmen notwendig.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Es soll folgende Feststellung beinhalten:
- Ort und Zeit der
Versammlung
- die Person des Versammlungsleiters
und des Protokollführers
- die Zahl der erschienenen
Mitglieder
- die Tagesordnung
- die einzelnen Abstimmungsergebnisse
und die Art der Abstimmung
- bei Satzungsänderung soll der genaue Wortlaut angegeben werden
§ 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten in die Tagesordnung mit aufgenommen werden.
§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von 1/3 der Mitglieder schriftlich, unter Angabe des Zweckes und der Gründe, vom Vorstand verlangt wird.
§ 16 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Im Falle der Auflösung geht das Vereinsvermögen in das Eigentum der Stadt Meersburg über, unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke.
§ 17 Instrumente
- Die Instrumente werden vom Verein
gekauft
- Die Kosten werden von den
Mitgliedern selbst getragen, nachdem der Gesamtkaufpreis auf die Zahl der Mitglieder gleich verteilt wurde.
- Für mutwillige Beschädigungen haftet
das entsprechende Mitglied.
- Nach eventuellem Ausscheiden eines Mitglieds bleibt das Instrument in jedem Fall beim Verein.
Das ausscheidende Mitglied wird entschädigt.
Über die Bedingungen der Entschädigung entscheidet der Vorstand unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt des Ausscheidens gegebenen Sachlage.
Die vorstehende Satzung wurde am 1. April 1991 errichtet.